Vereinssatzung
Download der Satzung als pdf-Datei (Stand: 10. Dezember 2018)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Kultur-Events Rhein-Neckar“. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz: e.V.
- Er hat seinen Sitz in Mannheim.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 1.1.1977 (§ 52 ff. A.O.), in der jeweils gültigen Fassung. Zu den gemeinnützigen Zwecken gehört die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen für ältere Menschen in Zusammenarbeit mit Seniorenwohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens, die Organisation und Durchführung anspruchsvoller kultureller Ereignisse in Zusammenarbeit mit Friedhofsverwaltungen sowie die Organisation und Durchführung pädagogisch wertvoller Aufführungen für Kinder und Jugendliche (Theaterstücke, Kinderopern). Dabei ermöglicht er auch finanziell und sozial benachteiligten Menschen die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, indem er ihnen Eintrittskarten vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung stellt.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie Bildung.
§ 3 Aufgaben
- Kunst und Kultur: Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lesungen, Aufführungen und Musikveranstaltungen. Diese Veranstaltungen ermöglichen und fördern die direkte Begegnung von Künstlern verschiedener Nationen und verschiedenen Alters. Dabei bietet der Verein jungen Künstlern eine Plattform und leistet somit einen wichtigen Beitrag für die Lebendigkeit des kulturellen Lebens.
- Bildung: Der kinder- und jugendpädagogische Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Aufführung von Kinder- und Jugendtheater.
- Schwerpunkt der Arbeit des Vereins ist der Rhein-Neckar-Raum.
- Gesellige Veranstaltungen gehören nicht zu den Aufgaben des Vereins.
§ 4 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgergemeinschaft Feudenheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle oder bildungsfördernde Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§ 2).
- Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Höhe einer Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch (a) freiwilligen Austritt, (b) durch Ausschluss oder (c) Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen Personen
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Vorstandssitzung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich festgesetzt.
- Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen Zweckverwendet.
§ 7 Geldmittel
Als Mittel zur Erreichung des unter § 2 genannten Zwecks dienen
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Beihilfen und sonstige Zuwendungen
§ 8 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind dabei jeweils allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen. - Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:(a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, (b) die Planung und Koordination des Vereinsangebots, (c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (d) Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes. (e) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser nimmt mit beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil.
- Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal sowie nach Bedarf statt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden. - Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um
unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. - Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere (a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes, (b) die Wahl der Kassenprüfer, (c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer, (d) Entlastung des Vorstandes, (e) Satzungsänderungen, (f) Auflösung des Vereins. (g) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (h) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, mit einer Frist von 4 Wochen gefasst werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
- Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist nach § 4 Absatz 5 zu verfahren.
Gründungsvorstand
Erste Vorsitzende: Rahel Mangold
Zweiter Vorsitzender: Malte Felix Zimdahl
Kassenwart: Prof. Dr. Roland Mangold
Beisitzer: Joachim Kalusche, Julian Quevedo Pütter, Barbara Schlosser, Andreas Spieler